Anfang März hat das Bundesamt für Umwelt (BAFU) Faktenblätter für die Anrechnung von erneuerbaren Brennstoffen veröffentlicht. Hier die wichtigsten Informationen aus den Faktenblättern.
Seit dem 1. Januar 2025 müssen Unternehmen (mit Verminderungsverpflichtung, im EHS oder mit Zielvereinbarung ohne Verminderungsverpflichtung), die den Einsatz von flüssigen und gasförmigen erneuerbaren Brennstoffen wie Biogas im jährlichen Monitoring ab 2025 mit einem Emissionsfaktor von Null anrechnen möchten, über sogenannte Herkunftsnachweise (HKN) verfügen und die entsprechenden HKN-Nr. im Monitoring angeben.
Dazu müssen die Gasversorger für die bezogene Menge Brennstoff die entsprechende Menge HKN im neuen Pronovo-System für Brenn- und Treibstoffe zwingend kundenspezifisch zuweisen und entwerten. Wie bisher müssen Brennstoffmenge, -art, der erneuerbare Anteil sowie Angaben zur CO2-Abgabe auf den Rechnungen ausgewiesen sein.
Gemäss Austausch mit unterschiedlichen Gasversorgern erfolgt die Verrechnung der Gasbezüge meist quartalsweise und die Zuweisung und Entwertung der dazugehörigen HKNs im Folgemonat.
- Somit wird eine erstmalige Zuweisung und Entwertung der HKN-Nummer für den Bezug von Biogas im 2026 wahrscheinlich im April 2026 fällig.
Für die Instrumentenzuweisung und Entwertung der HKN müssen dem Gasversorger folgende Informationen des Unternehmens vorliegen:
– Instrument: Verminderungsverpflichtung / EHS / ZV ohne Verminderungsverpflichtung
– Verwendungszweck (BAFU-Nummer resp. ZV- Nummer bei ZV ohne Verminderungsverpflichtung): XXXX-XXXXX
Den Unternehmen wird empfohlen, umgehend mit ihren Gasversorgern Kontakt aufzunehmen und die obigen Informationen noch im März zuzustellen. Bei Fragen hilft Ihnen Ihre EnAW-Beraterin oder Ihr EnAW-Berater gerne weiter.

