In der Zielvereinbarung mit der Energie-Agentur der Wirtschaft (EnAW) konkretisiert das Unternehmen, in welchem Mass es die Energieeffizienz steigern und die CO2-Emissionen reduzieren will. Diese Zielvereinbarung ist die Voraussetzung dafür, dass ein Unternehmen von der CO2-Lenkungsabgabe befreit werden und den Grossverbraucherartikel der Kantone erfüllen kann.
Die Ausarbeitung der Zielvereinbarung erfolgt in Kooperation und mit kundiger Anleitung der EnAW-Moderatorinnen und Moderatoren. Die betriebsspezifischen Ziele werden auf der Basis eines bewährten standardisierten Verfahrens ausgearbeitet. Je nach Situation und Bedarf des Unternehmens bietet die EnAW drei Zielvereinbarungen an.
Die freiwillige Zielvereinbarung ist die Grundlage für weitere Vereinbarungen. Die Ermittlung der Effizienz- und Reduktionsziele basiert auf technisch und wirtschaftlich realisierbaren Potenzialen sowie auf Kennwerten. Die Ausarbeitung der Zielvereinbarung erfolgt in drei Schritten.
Verpflichtungstaugliche ambitionierte Ziele können vom Bund anerkannt und in einer nicht kündbaren Verfügung festgehalten werden. In diesem Fall gehen die Unternehmungen gegenüber dem Bund eine Verpflichtung ein, die sie bei Erreichen der vereinbarten Ziele zu einer Befreiung von der CO2-Lenkungsabgabe berechtigt.
Die Universalzielvereinbarung gilt für kantonale Energie-Grossverbraucher und enthält Einzel- oder Gruppenziele, die von den Kantonen zur Erfüllung des Grossverbraucherartikels (MuKEn) akzeptiert werden. Als Grossverbraucher gelten Unternehmen mit einem jährlichen Stromverbrauch von mehr als 0.5 GWh oder einem Wärmebedarf von mehr als 5 GWh. Unternehmen mit einer Universalvereinbarung können von Detailvorschriften des kantonalen Energiegesetzes befreit werden.