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Verpflichtungstaugliche Zielvereinbarung

Befreiung von der CO2-Abgabe

Verpflichtungstaugliche ambitionierte Ziele können vom Bund anerkannt und in einer nicht kündbaren Verfügung festgehalten werden. In diesem Fall gehen die Unternehmungen gegenüber dem Bund eine Verpflichtung ein, die sie bei Erreichen der vereinbarten Ziele zu einer Befreiung von der CO2-Lenkungsabgabe berechtigt.

Will sich das Unternehmen von der CO2-Abgabe befreien lassen, muss es beim Bundesamt für Umwelt (BAFU)

  • einen Vorschlag zur Begrenzung der CO2-Emissionen (verpflichtungstaugliche Zielvereinbarung)
  • einen Antrag auf Abgabebefreiung einreichen.

Die EnAW unterstützt die teilnehmenden Unternehmen beim Antragsprozess und bei der Zielfindung. Der Bund überprüft die Zielvereinbarung mit einem Audit und entscheidet über die Abgabebefreiung per Verfügung.

In der Verfügung werden ein absolutes CO2-Frachtziel und ein CO2-Intensitätsziel festgelegt. Jährlich wird durch einen Soll-Ist-Vergleich die Entwicklung der CO2-Fracht überprüft. Für die Zielerreichung werden auch Zertifikate angerechnet (gemäss Art. 18 der CO2-Verordnung inländische Emissionsrechte beliebig, ausländische Zertifikate begrenzt auf 8 % des Frachtziels). Das jährliche Monitoring und die Berichterstattung ist für Unternehmen mit einer verpflichtungstauglichen Zielvereinbarung obligatorisch.

Das BAFU teilt den von der CO2-Abgabe befreiten Unternehmen Emissionsrechte zu. Diese werden im Umfang des Begrenzungsziels für die Jahre, in denen das Unternehmen von der Abgabe befreit ist vergeben. Erreicht ein Unternehmen das vereinbarte Ziel nicht, ist es verpflichtet, Emissionsrechte bzw. Zertifikate dazuzukaufen.

Die Eingabefrist für eine verpflichtungstaugliche Zielvereinbarung ist jeweils der 1. September. Die Befreiung von der CO2-Abgabe erfolgt frühestens ab Januar des Folgejahres.

Die Befreiung von der CO2-Abgabe ist grundsätzlich auch noch für die letzten zwei Jahre der Kyoto Periode (2011/12) möglich. Da in den nächsten zwei Jahren jedoch kaum alle wirtschaftlichen Massnahmen umgesetzt werden können, gelten spezielle Bestimmungen für Unternehmen, die sich jetzt noch für eine Befreiung interessieren.
 

 

 

 

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