Befreiung von kantonalen Detailvorschriften
Die Universalzielvereinbarung gilt für kantonale Energie-Grossverbraucher und enthält Einzel- oder Gruppenziele, die von den Kantonen zur Erfüllung des Grossverbraucherartikels (MuKEn) akzeptiert werden. Als Grossverbraucher gelten Unternehmen mit einem jährlichen Stromverbrauch von mehr als 0.5 GWh oder einem Wärmebedarf von mehr als 5 GWh. Unternehmen mit einer Universalvereinbarung können von Detailvorschriften des kantonalen Energiegesetzes befreit werden.
Seit 2008 gelten die Mustervorschriften der Kantone im Energiebereich (MuKEn 2008) der Konferenz Kantonaler Energiedirektoren. Diese sehen mit dem Grossverbraucherartikel vor, dass Energie-Grossverbraucher durch die zuständige Behörde verpflichtet werden können, ihren Energieverbrauch zu analysieren und zumutbare Massnahmen zur Verbrauchsoptimierung zu realisieren (Art. 1.28). Energie-Grossverbraucher sind Unternehmen mit einem Wärmeverbrauch von mehr als fünf Gigawattstunden oder einem Elektrizitätsverbrauch von mehr als einer halben Gigawattstunde pro Jahr.
In den Kantonen Zürich und Neuchâtel sind bereits etablierte kantonale Vollzugsmodelle des Grossverbraucherartikels vorhanden. Hier stehen den Grossverbrauchern zwei Wege zur Verfügung:
- die freiwillige Vereinbarung
- die Energieverbrauchsanalyse
Die Universalzielvereinbarung der EnAW gilt als drittes Instrument. Damit können die Unternehmen erforderliche Massnahmen freiwillig und in Eigenverantwortung umsetzen. Zudem können sie von der Einhaltung bestimmter energietechnischer Vorschriften entbunden werden. Welche Vorschriften das sind, ist abhängig von der jeweiligen kantonalen Gesetzgebung.
Die Universalzielvereinbarung ist für ein einzelnes Unternehmen oder mit einer frei wählbaren Unternehmensgruppe möglich. Die Umsetzung in der Gruppe bietet Vorteile wie Erfahrungsaustausch, schnelleres Erreichen von Energiezielen oder Benchmarking. Die Universalzielvereinbarung erlaubt auch verschiedene Betriebsstätten eines Unternehmens kantonsübergreifend in eine Vereinbarung einzubeziehen.
Hinweis: Stand der Umsetzung im Frühling 2010
Die Kantone ZH und NE sind bereits in der Vollzugsphase. Der Grossverbraucher-Artikel ist von den beiden Kantonen bereits vor der Überarbeitung der MuKEn in die kantonale Gesetzgebung aufgenommen worden.
In den Kantonen UR, SZ, GL, SO, BS, AI und SG bestehen Anforderungen für Grossverbraucher ohne inhaltliche Abweichungen gegenüber MuKEn 2008.
In den Kantonen TG, TI, VD und GE bestehen Anforderungen für Grossverbraucher mit inhaltlichen Abweichungen gegenüber MuKEn 2008.


